Mediengesetzmitteilung Herr Mag. Heinz-Peter Platzer begehrt nachfolgende Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:
Auf Seiten 1 und 20 der elektronischen Ausgabe des Druckwerkes „KLIPP“, Februar 2010, abrufbar unter www.klippmagazin.at, wurde Herr Mag. Heinz-Peter Platzer als „Hochstapler“ bezeichnet. Gemäß § 37 Abs 1 MedienG wird mitgeteilt, dass deswegen vom Genannten gegen die Taymour Medien GmbH als Inhaberin des Mediums ein Verfahren wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB iVm § 3 VbVG anhängig gemacht wurde. Der Ankläger begehrt weiters den Zuspruch einer Entschädigung iSd §§ 6, 7a und 7b MedienG. |
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