Krankentransporte nun auch mit Taxi möglich

So kommen Patient:innen zum richtigen Transport

Foto: Klipp/Pixabay

Die ÖGK Landesstelle Steiermark hat mit der WKO Steiermark (Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKW) eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese ermöglicht es erstmals, dass Taxiunternehmen Krankenbeförderungen zu allen Arten von Behandlungen durchführen können. Bislang war das nur zu Chemo- und Strahlentherapie- sowie Dialysefahrten möglich. Insgesamt stehen derzeit 169 Taxiunternehmen in der Steiermark zur Verfügung. 

„Es freut mich sehr, dass wir einen ersten wichtigen Schritt umsetzen konnten, um die Krankentransporte besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten abzustimmen und die Wartezeiten zu verkür-zen. Seit Juni 2023 können Taxiunternehmen alle Arten der Krankenbeförderung durchführen und entlasten damit die Rettungsdienste“, freut sich Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß über die Verbesserung.

Für einen Krankentransport gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen: Gehunfähigkeit (d.h. Patient:in kann aufgrund der Erkrankung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, auch nicht mit einer Begleitperson) und das Ausstellen einer Transportanweisung durch einen Arzt.

Der erste Weg führt daher immer zum betreuenden Arzt. Dieser entscheidet aufgrund der medizinischen Indikation auch, ob eine Krankenbeförderung ohne Sanitäter (und damit über ein Taxiunternehmen) ausreichend ist oder ob es einen Krankentransport mit einem Sanitäter braucht. Den Transport organisiert bei Bedarf der Arzt, der die Transportanweisung ausgestellt hat bzw. haben die Patient:innen selbst die Möglichkeit, ein regionales Taxiunternehmen oder eine Rettungsorganisation zu kontaktieren. Eine Kontaktliste der regionalen Taxiunternehmen ist auf www.gesundheitskasse.at im Menü Online-Services – Vertragspartnerlisten – Krankenbeförderung Vertragstaxiunternehmen zu finden.

Weiterhin keine Transportanweisung braucht es klarerweise bei akuten Notfällen. Da gilt es immer den Notruf 144 (Rettung) zu wählen. Bei anderen akuten Erkrankungen außerhalb der Ordinationszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst, erreichbar über das Gesundheitstelefon 1450, der richtige Ansprechpartner.

Reise-(Fahrt-)kosten

Auch ohne Transportanweisung eines Arztes wird für rezeptgebührenbefreite Personen (ausschließlich Rezeptgebührenbefreiung – dies gilt nicht für Personen, die unter die Rezeptgebührenobergrenze fallen) für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, wenn die nächstgelegene Behandlungsstelle mehr als 20 Kilometer vom Wohnort entfernt ist. Personen, die zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, zur medizinischen Rehabilitation sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und Hilfsmitteln fahren, können sich auch ohne Rezeptgebührenbefreiung die Fahrtkosten ersetzen lassen. 

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