Kommen Pizza und Burger bald mit 45 km/h?

Neue StVO bringt E-Scooter-, Helm- und Moped-Regeln ab 1. Mai

Ab 1. Mai 2026 tritt in Österreich die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft – und sie verändert den Umgang mit E-Bikes, E-Scootern und insbesondere sogenannten E-Mopeds deutlich. Am kommenden Freitag müssen demnach E-Scooter  mit Blinker und Klingel ausgerüstet sein. Auch der Transport von Waren oder einer zweiten Person auf einem E-Scooter ist mit der neuen Regelung explizit verboten.

Helmpflicht wird ausgeweitet

Kern der neuen Regelung ist die Ausweitung der Helmpflicht für junge Verkehrsteilnehmer. Künftig müssen Kinder und Jugendliche beim Fahren mit E-Bikes bis zum 14. Geburtstag einen Helm tragen, bei E-Scootern sogar bis zum 16. Geburtstag. Für Erwachsene bleibt das Tragen eines Helms also weiterhin freiwillig, wiewohl Fachleute seit Jahren eine generelle Helmpflicht empfehlen.

Nur 10 % erwachsene E-Scooter-Fahrer tragen Helm

Christian Schimanofsky, Direktor vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV). „Wir müssen jetzt noch mehr Kraft in die Bewusstseinsbildung investieren, damit auch möglichst viele Erwachsene freiwillig einen Helm tragen. Dadurch wollen wir so viele schwere und tödliche Kopfverletzungen wie nur irgendwie möglich verhindern.“

Während bei Motorrädern seit Jahrzehnten eine nahezu vollständige Helmtragequote besteht, liegt sie bei E-Bikes nur bei etwa zwei Drittel und bei E-Scootern sogar nur bei rund zehn Prozent. Laut KFV-Erhebungen ereignen sich jährlich zehntausende Verletzungen im Zusammenhang mit E-Bikes und E-Scootern. Besonders problematisch ist dabei die hohe Zahl an Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Helms in vielen Fällen vermeidbar wären.

E-Mopeds müssen auf Fahrbahn

Bei E-Mopeds mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h liegt die Helmtragequote derzeit bei 46 Prozent. Zumindest dieser Wert dürfte ab 1. Oktober stark steigen: Ab diesem Zeitpunkt ist beim Fahren mit diesen Fahrzeugen – die im urbanen Verkehr häufig zum Ausliefern von Essen genutzt werden – Folgendes notwendig: ein Kennzeichen, ein Führerschein (mindestens Klasse AM bzw. A oder B) und das Tragen eines Helms – egal wie alt man ist.

Zudem darf man mit diesen Fahrzeugen künftig NICHT mehr die Radinfrastruktur benutzen. Gelenkt werden dürfen diese Fahrzeuge dann erst ab 15 Jahren (mit Führerschein), statt wie bisher ab 12 Jahren bzw. mit Radfahrausweis sogar schon ab neun Jahren.

Offen bleibt jedenfalls, wie viele E-Moped-Nutzende ab 1. Oktober weiterhin E-Mopeds nutzen und wie viele auf E-Bikes oder andere Alternativfahrzeuge (wie z.B. sogenannte „Tuk-Tuks“) mit Tretunterstützung umsteigen werden. Was bislang in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit allerdings kaum thematisiert wurde, erläutert der KFV-Direktor: „Wer bisher ein bis zu 25 km/h schnelles ‚E-Moped' nutzte und den Mopedführerschein macht, darf rein rechtlich natürlich auch auf ein bis zu 45 km/h schnelles Moped oder E-Moped umsteigen.“

Und das könnten dann zum Beispiel Essenszustellfirmen andenken. Sofern deren Fahrer über den entsprechenden Führerschein verfügen. Oder aber sie wechseln auf „normale E-Bikes“ und ersparen sich damit auch die Mehrkosten für die Versicherung usw. Bis 1. Oktober wird sich also zeigen, ob Pizza und Burger künftig mit bis zu 45 km/h, statt mit 25 km/h ausgeliefert werden ...

36. StVO-Novelle: Das Wichtigste auf einen Blick

Neu ab 1. Mai 2026

  • Helmpflicht bei E-Bikes bis zum 14. Geburtstag
  • Helmpflicht bei E-Scootern bis zum 16. Geburtstag
  • E-Scooter müssen mit Blinker und Klingel ausgestattet sein
  • Promillegrenze bei E-Scootern sinkt auf 0,5 Promille (E-Bikes und Fahrräder weiterhin 0,8 Promille)
  • Automatisierte Zufahrtskontrollen (z.B. in Innenstadt-Zonen) – betrifft nur mehrspurige Fahrzeuge, Kamera-Überwachung muss zweifach gekennzeichnet sein

Neu ab 1. Oktober 2026

  • bei allen „E-Mopeds“ (also E-Bikes ohne Tretunterstützung) gelten künftig die gleichen Regeln wie bei leistungsstärkeren Mopeds, auch wenn sie nur 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung haben:
  • Benützungsplicht der Fahrbahn statt der Radinfrastruktur
  • Führerschein erforderlich (mindestens Klasse AM bzw. A- oder B-Führerschein)
  • altersunabhängige Helmpflicht

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