Diskriminiert, belästigt und gekündigt

Schwangere Arbeitnehmerin von ihrem Chef massiv unter Druck gesetzt

Sie war eine langjährige Mitarbeiterin, hatte bereits ihre Lehrausbildung im Betrieb absolviert. Sabine N.*informierte ihren Chef fristgerecht über ihre Schwangerschaft. Doch dessen Reaktion fiel äußerst negativ aus: Er brach zunächst den Kontakt zu ihr ab und warf ihr später vor, eine „Lügnerin, Betrügerin und ein wirtschaftlicher Schaden“ zu sein. Auf Nachfrage begründete er diese Aussagen mit einer kurz zuvor gewährten Gehaltserhöhung. Weiters legte er der Frau nahe, einen Grund für einen vorzeitigen Mutterschutz zu finden, er wolle sie schlicht nicht mehr sehen.

Haltlose Unterstellungen

Kurze Zeit später erlitt Sabine N. eine Fehlgeburt. Sie unterrichtete ihren Arbeitgeber unverzüglich davon und legte einen ärztlichen Befund vor. Als sie nach ihrem Krankenstand die Arbeit wieder aufnahm, bezichtigte der Arbeitgeber sie, die Schwangerschaft vorgetäuscht und alles nur inszeniert zu haben. Wenig später sprach er die Kündigung aus.

Eindeutige Nachrichten

Sabine N. .wandte sich in der Folge an die Arbeiterkammer. Im Zuge der Beratung dort kam ans Licht, dass der Unternehmer seine Mitarbeiterin während des laufenden Dienstverhältnisses nicht nur diskriminiert, sondern auch mehrfach sexuell belästigt hatte (siehe Faksimiles). „Der Unternehmer hat unserer Mandantin mehrere Nachrichten mit eindeutigem Inhalt gesendet – darunter auch TikTok-Videos von leichtbekleideten Frauen. Nach Intervention der Arbeiterkammer zahlte er seiner ehemaligen Mitarbeiterin einen Schadenersatz von 2.000 Euro“, berichtet AK-Juristin Mirella Koller.

Unterstützung für Betroffene

Sexuelle Belästigung beginnt weit unterhalb der strafrechtlichen Schwelle: Bereits vermeintlich „lustige“ E-Mails, unerwünschte Nachrichten, abwertende Kosenamen oder aufdringliche Blicke können darunterfallen. Koller: „Betroffene sollten klar signalisieren, dass das Verhalten unerwünscht ist, und bei weiteren Vorfällen diese sorgfältig dokumentieren. In jedem Fall empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Betriebsrätin oder dem Betriebsrat – oder direkt mit der Arbeiterkammer.“

(*Name der Redaktion geändert)
Quelle: ZAK (Zeitung der AK Steiermark) 6/2026

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