Gut vorbereitet in die (Vor-)Weihnachtszeit
Reserviertes Weihnachtsessen absagen
Die Stornierung eines Weihnachtsessens ist immer öfter mit Kosten verbunden. Wenn der Gast Speisen für eine bestimmte Personenzahl für ein konkretes Datum bestellt, handelt es sich um eine verbindliche Reservierung. Im Falle der Stornierung hat der Wirt Anspruch auf den Preis abzüglich seiner ersparten Aufwendungen. Zu ersetzen sein kann auch die Bereitstellung von besonderen Speisen, Tischschmuck oder zusätzlichem Personal. Der Wirt muss aber immer versuchen, die stornierten Plätze neu zu vergeben. Gelingt das, fällt kein Storno an.
Urlaubsstorno
Im Bett schwitzen, anstatt die Piste hinunterzuwedeln – besonders in der Grippezeit ein häufiger Fall. Bei Pauschalreisen sind die Stornierungen in den AGB geregelt, da richten sich die Sätze nach dem Zeitpunkt der Stornierung. Das kann aber von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich sein. Bei Einzelbuchungen liegt es im Ermessen der Unterkunftgeber, ob und bis wann eine kostenlose Stornierung möglich ist. Es ist daher ratsam, die Stornobedingungen genau zu prüfen. Kostenlose Stornierungen sind für Pauschalreisende bei unvorhersehbaren Umständen am Urlaubsort wie Feuer, Wasser, Erdbeben, Muren usw. möglich. Eine Reiseversicherung kann sinnvoll sein, aber auch hier sollten Reisende die Bedingungen vor dem Abschluss genau lesen.
Gelegenheitsjobs in der Weihnachtszeit
Ob Geschenke-Einpacken, Punsch-Ausschenken, im Verkauf aushelfen oder den Nikolaus mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet viele Gelegenheitsjobs. Je nach Kollektivvertrag besteht Anspruch auf Mindestentgelt und Sonderzahlungen. Unter 500,91 Euro pro Monat (Stand: 2023) gilt man als geringfügig beschäftigt und ist nur unfallversichert. Über der Geringfügigkeitsgrenze muss man voll versichert sein. Eine korrekte Anmeldung bei der ÖGK ist Voraussetzung. Zu achten ist auf steuerliche Auswirkungen sowie Auswirkungen bei der Sozialversicherung und möglichen Meldepflichten bei Dazuverdienst.
Arbeiten an den Feiertagen
Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Bei diesen beiden Tagen handelt es sich um normale Werktage. Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren Dienstschluss unter Fortzahlung des Entgelts oder überhaupt arbeitsfreie Tage fest. Der 25. und der 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage, an denen Beschäftigte nicht zur Arbeit müssen, jedoch ihren Anspruch auf Entgelt behalten. Sollten sie jedoch an einem Feiertag arbeiten, so haben sie darüber hinaus Anspruch auf ein „Feiertagsarbeitsentgelt“.
Länger im Geschäft arbeiten
Spätestens mit dem ersten Adventwochenende beginnt für die Angestellten im Handel die wohl stressigste Zeit des Jahres – mit teils langen Arbeitszeiten. Für alle Branchen gibt es absolute Höchstgrenzen, die keinesfalls überschritten werden dürfen. Wenn dieses Maximum bereits geleistet wurde, darf die Chefin oder der Chef nicht noch mehr Arbeit aufbrummen. Beschäftigte haben das Recht, sich dagegen zu wehren. Diese absoluten Höchstgrenzen variieren je nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Wann erhält man Weihnachtsgeld?
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration regeln die einzelnen Kollektivverträge, nicht das Gesetz. Gibt es keinen Kollektivvertrag, dann gibt es auch kein Weihnachtsgeld – es sei denn, dies wurde schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart. Wann es zur Auszahlung kommt, ist je nach Branche unterschiedlich geregelt. Beispielsweise erhalten die Handelsangestellten ihr Weihnachtsgeld zusammen mit dem Novembergehalt, spätestens bis 1. Dezember. Im Gastgewerbe kann das Weihnachtsgeld bis 15. Dezember ausgezahlt werden.
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