Touristen statt Mieter: Graz verliert Wohnraum an Airbnb

Airbnb-Vermietungen sind umstritten, zumal in vielen Fällen rechtliche Regeln umgangen werden. In Graz war lange Zeit unklar, wie viele Wohnungen auf Airbnb angeboten werden. Seit heuer im März liefert die Vermieungsplattform monatlich Daten zu den Airbnb-Unterkunftgebern an die Stadt.
Aktuell sind es rund 900 Wohnungen in Graz, die zur Kurzzeitmiete angeboten werden. 155 davon waren noch nicht zur Nächtigungsabgabe – 2,50 Euro pro Person und Nacht – gemeldet. Kein Kavaliersdelikt, denn immerhin stehen diese Vermieter:innen somit in unfairer Konkurrenz zur Grazer Hotellerie und den Gewerbebetrieben. Nach postalischer Aufforderung, dies nachzuholen, haben sich rund 50 Personen sofort gemeldet, der Rest wurde unter Strafandrohung (250 Euro bei Erstvergehen bis hin zu 5.000 Euro) noch einmal zur Anmeldung aufgefordert.

Bürgermeisterin Elke Kahr sieht es als problematisch, dass es auf Landes- und Bundesebene kaum einheitliche Regelungen für das Anbieten von Airbnb-Wohnungen gibt. Der Grazer Bevölkerung entgehe durch diese Vermietungsform wertvoller Wohnraum, so Kahr (KPÖ). „Ursprünglich sollte mit der Kurzzeitvermietung Student:innen ermöglicht werden, ihre Wohnungen z.B. über die Sommerferien zu behalten, wenn sie nicht in Graz sind. Mittlerweile wird dieses System aber für kommerzielle Zwecke genutzt, daher braucht es dringend eine gesetzliche Regelung.“

Um den dringend notwendigen Wohnraum auch in der Innenstadt zu erhalten, brauche es gesetzliche Maßnahmen durch die Landesregierung, fordert die Grazer Bürgermeisterin und nennt als Vorbild die Stadt Wien. Diese hat in ihrer Bauordnung verankert, dass es eine Beschränkung der Vermietdauer auf maximal 90 Tage im Jahr gibt und eine Wohnung nur vom Hauptmieter weitervermietet werden kann, damit wird dem Grundgedanken der Kurzzeitvermietung Rechnung getragen. Alle anderen Kurzzeitvermietungen bedürfen einer befristeten Ausnahmebewilligung.
Auch bei Strafen ist die Stadt Wien rigoros: Schon das Anbieten einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung über einen Zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Ausnahmebewilligung wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft. Offen ist jedoch, wie gut das 90-Tages-Limit-Gesetz eingehalten bzw. kontrolliert wird ...
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