Ab 1. November gilt die situative Winterreifenpflicht

Foto: ARBÖ

Das Gesetz sieht vor, dass von 1. November bis 15. April des darauffolgenden Jahres bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eisfahrbahn das Fahrzeug nur in Betrieb genommen werden darf, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Wenn die Fahrbahn durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist, dürfen Sommerreifen mit Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Zu empfehlen ist dies allerdings nicht.

Grundsätzlich dürfen als Winterreifen nur solche Reifen verwendet werden, auf denen die Kennzeichnungen M+S, M.S., M&S, M/S oder das Schneeflockensymbol zu finden sind. Auch Ganzjahresreifen sind mit dieser Markierung versehen und gelten somit gesetzlich als Winterreifen. Ganzjahresreifen sind unter den ARBÖ-Mitgliedern aber nicht so beliebt: Eine Umfrage ergab, dass nur 12 Prozent diese Reifen verwenden. Ob klassischer Winterreifen oder Ganzjahresreifen, für beide gilt jedenfalls die Mindestprofiltiefe von 4 mm. „Das vorhandene Schneeflockensymbol garantiert zudem, dass der Reifen für den speziellen Einsatz auf winterlichen Fahrbahnen entwickelt und geprüft wurde“, erklärt Erich Groiss, technischer Koordinator beim ARBÖ.

Wer die Winterreifenpflicht ignoriert, nimmt die Gefahr von empfindlichen Strafen in Kauf: Bei einer Verkehrskontrolle kann die Exekutive im Extremfall - bei Gefährdung - Strafen bis zu 5000 Euro verhängen. Kommt es bei winterlichen Fahrverhältnissen zu einem Verkehrsunfall, sind auch Probleme mit der Versicherung zu erwarten: Die Haftpflichtversicherung kann Regressansprüche stellen und die eigene Kaskoversicherung zahlt den Schaden möglicherweise nicht. „Wir empfehlen, die Winterreifenpflicht unbedingt einzuhalten, da dadurch rechtliche Probleme leicht vermieden werden können“, so ARBÖ-Rechtsexperte Martin Echsel.

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