Ab morgen wird’s ernst für E-Moped-Fahrer
Es wird ernst: Ab 1. Oktober 2026 stuft Österreich sogenannte „L1e-B-Fahrzeuge“ als zweirädrige Kleinkrafträder ein – mit allen damit verbundenen kraftfahrrechtlichen Konsequenzen. Schluss also mit „Ich bin ein Fahrrad“, wie es am Heck vieler E-Mopeds zu lesen ist, die nur noch heute auf den heimischen Radwegen dahin brausen dürfen. Wer ab morgen ohne Zulassung, Kennzeichen oder Haftpflichtversicherung unterwegs ist, riskiert eine gesetzliche Höchststrafe von bis zu 10.000 Euro.
Auf Straßen dürfen diese Fahrzeuge nur mehr dann benützt werden, wenn sie eine Zulassung, eine Haftpflichtversicherung sowie ein gültiges Pickerl haben und der Lenker eine Lenkberechtigung besitzt und beim Fahren einen Helm trägt. Es darf dann auf keiner Radfahranlage (Radweg etc.) gefahren werden und es müssen die Alkoholgrenzwerte von Kfz eingehalten werden.
Diese Neuregelung gilt übrigens unabhängig vom Kaufzeitpunkt, Kaufort, Herkunftsort des Lenkers oder ob man in Österreich z.B. gerade nur auf Urlaub ist.
Und genau diese Zulassung dürfte für viele E-Moped-Besitzer ein Problem werden: Denn Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von entsprechenden Genehmigungsunterlagen – wie etwa ein CoC-Papier („Certificate of Conformity“) oder eine Einzelgenehmigung. Derartige Unterlagen existieren aber vor allem bei günstigen Importmodellen, beispielsweise aus China, zumeist nicht und sind für diese Fahrzeuge auch kaum zu bekommen.
Fehlt aber diese CoC-Bescheinigung, bleibt nur der Weg über eine Einzelgenehmigung. Matthias Wolf, Verkehrsjurist beim ÖAMTC gegenüber dem ORF: „Hier hören wir oft, dass diese Nachweise, die man bräuchte, schlicht und ergreifend teuer und nicht möglich sind.“ Dies stelle vor allem ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vor Probleme, die solche E-Mopeds bisher für ihre Alltagswege nutzten. Deren Fahrzeuge seien nun praktisch wertlos.
Insgesamt dürfen also ab morgen sehr viele der in Umlauf befindlichen E-Mopeds praktisch gar nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen fahren. Dies wird von der heimischen Exekutive auch entsprechend kontrolliert werden.
Eine explizite Schonfrist ist laut Landespolizeidirektion auch in der Anfangsphase nicht vorgesehen. „Die Strafbestimmungen treten mit 1. Oktober in Kraft und Zuwiderhandlungen werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht“, heißt es auf Anfrage der „Kleinen Zeitung“. Nur bei geringeren Vergehen werde generell zuerst versucht, neue Bestimmungen an die Bevölkerung zu vermitteln, ohne gleich zu strafen.









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