Das Formular ist auf der Website impfen.steiermark.at zu finden, direkt zum Formular geht es hier Befunde sind vor der Einreichung zu organisieren. „Steiermarkweit ist ein einheitlicher Vollzug gewährleistet, die Ansuchen für alle dreizehn Bezirksverwaltungsbehörden – die zwölf Bezirkshauptmannschaften und den Magistrat Graz – sind über dieses Formular einzubringen und werden dann zentral abgearbeitet“, erklärt Projektleiter Helmut Theobald Müller, Corona-Koordinator des Landes Steiermark. Zum Ablauf verdeutlicht Müller: „Die Abklärung des Gesundheitsstatus muss vor der Einreichung des Ansuchens erfolgen. Wenn ich glaube, dass bei mir ein Ausnahmegrund vorliegt, muss ich mich um die entsprechenden Befunde kümmern und etwa die Impf-Beratung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor dem Ansuchen um ein Ausnahmeattest organisieren“, so Müller. Die Epidemieärzte des Pools prüfen ausschließlich die eingereichten Unterlagen und entscheiden auf dieser Grundlage, ob ein Ausnahme-Attest ausgestellt wird oder nicht. Beratungen oder Untersuchungen durch die behördlichen Ärzte sind nicht vorgesehen. Auch die Bezirkshauptmannschaften stehen aufgrund von Personalknappheit keinesfalls für Beratungen zur Verfügung. Über die Hotline der AGES (0800 555 621) können sich die Bürger über Impfbefreiungen informieren.
Unter die Impfpflicht fallen alle Personen über 18 Jahre. Ein Ausnahme-Ansuchen ist nur dann möglich, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:
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Schwangerschaft
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Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 1 Abs. 3 geimpft werden können
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Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist
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Personen, die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
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Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme
Zu letztem Punkt merkt Müller an: „Genesene Personen brauchen nur dann ein Ansuchen um Ausnahme stellen, wenn etwa die Erkrankung im Ausland stattgefunden hat und das positive PCR-Testergebnis daher nicht im österreichischen Epidemiologischen Meldesystem dokumentiert ist – die Verpflichtung zur Impfung ist dann automatisch für 180 Tage ausgesetzt.“
Unterlagen vollständig einreichen!
„Eine Prognose zur Dauer der Bearbeitung der Ansuchen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wir bitten jedenfalls darum, das Online-Formular zu nutzen, das ist der sicherste und auch der schnellste Weg zur Erledigung“, appelliert Müller. „Entscheidend ist, dass die Ansuchen vollständig eingereicht werden. Es handelt sich um ein reines Aktenverfahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen, Nachforderungen gibt es seitens der Behörden nicht“, so Müller.
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