Was tun, wenn ein Schaden während der Arbeit passiert?
Istvan R. war kurz in einem Eissalon beschäftigt, wo er die Frozen-Joghurt-Maschine bediente. Nach dem Jobende klagte ihn der Arbeitgeber auf Schadenersatz, er sollte 1.300 Euro für einen Schaden an der Maschine zahlen. Der Mann sprach schlecht Deutsch, konnte deshalb auch die ausgehängte Bedienungsanleitung nicht lesen und hatte keine Einschulung bekommen.
Der Richter urteilte, es habe sich um eine entschuldbare Fehlleistung des Hilfsarbeiters gehandelt, weshalb der Mann entsprechend dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) keinerlei Schadenersatz leisten müsse.
Eingeschränkte Haftung
„Dieses Gesetz schränkt den Schadenersatz der Beschäftigten ein“, sagt AK-Juristin Julia Lackner. Das Gericht prüft den Verschuldensgrad (entschuldbare Fehlleistung, leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), die Verantwortung der Tätigkeit, die Ausbildung, die korrekte Einschulung und die Arbeitsbedingungen. So kann der Schadenersatz im Einzelfall deutlich reduziert oder ganz erlassen werden. Aber: „Für Schäden, die außerhalb der Erbringung der Arbeitsleistung passieren, gilt dieses Gesetz nicht.“
Problem Zustelldienste
Bei Zustelldiensten kommt es öfter vor, dass nach einer Klage auf korrekte Bezahlung Schäden durch den Dienstgeber eingewendet werden, berichtet AK-Juristin Kerstin Schott aus dem Beratungsalltag. In vielen Fällen kommt der Einwand des Schadens zu spät, da der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe eine kurze Verfallsfrist vorsieht. Zudem kann die Firma die Schäden oft nicht beweisbar einem Fahrer zuordnen, sagt die Expertin.
Bei Geldabzug sofort zur AK
Beide Juristinnen raten, schnell zur AK zu kommen, sollte auf der Gehaltsabrechnung ein Geldabzug wegen eines Schadens vermerkt sein. Die Einspruchsfrist beträgt nur 14 Tage. Ebenso sollte man juristischen Rat einholen, falls eine Kundin oder ein Kunde direkt beim Beschäftigten einen Schadenersatz einfordert.
(Quelle: „ZAK“, Magazin der Arbeiterkammer)









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