Bis 90 Euro direkt bezahlen
Ein ARBÖ-Mitglied erhielt wegen Falschparkens eine Anonymverfügung und fragte sich: Muss ich zahlen oder kann ich mich wehren? ARBÖ-Rechtsexperte Johann Kopinits erklärt die wichtigsten Unterschiede im Verwaltungsstrafverfahren.
1. Organmandat („Strafzettel“)
Polizei oder Straßenaufsicht dürfen bei kleineren Verwaltungsübertretungen sofort Geldstrafen bis 90 Euro verhängen – etwa bei Parkverstößen. Gegen ein Organmandat gibt es kein Rechtsmittel.
2. Nicht bezahlen = Anzeige
Wird das Organmandat nicht innerhalb von 2 Wochen bezahlt, verliert es seine Gültigkeit. Die Behörde leitet dann ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Dabei kann später auch eine höhere Strafe drohen.
3. Anonymverfügung
Bei bestimmten Verkehrsdelikten – etwa geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen – kann die Behörde eine Anonymverfügung bis 365 Euro ausstellen. Grundlage sind Wahrnehmungen der Polizei oder technische Überwachungen wie Radar oder Section Control.
Die Anonymverfügung richtet sich nicht an einen bestimmten Beschuldigten, sondern meist an den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs.
4. Kein Einspruch möglich
Auch gegen eine Anonymverfügung kann man keinen Einspruch erheben. Wer sich unschuldig fühlt, darf einfach nicht zahlen. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine Zahlung, wird die Verfügung gegenstandslos.
5. Lenkererhebung
Danach muss die Behörde den tatsächlichen Lenker feststellen. Der Zulassungsbesitzer erhält eine Lenkererhebung und hat 2 Wochen Zeit, den Fahrer bekanntzugeben. Erst danach kann ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
6. Strafverfügung
Wird eine Strafe nicht bezahlt oder liegt eine Anzeige vor, kann die Behörde eine Strafverfügung bis 600 Euro erlassen. Diese wird per RSb-Brief zugestellt.
Wichtig: Erst gegen die Strafverfügung kann binnen 2 Wochen Einspruch erhoben werden. Dann beginnt ein ordentliches Verfahren, in dem die Behörde den Sachverhalt prüfen muss. Eine höhere Strafe als in der Strafverfügung darf dabei nicht verhängt werden.
Quelle: „Freie Fahrt“ 1/2026









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