Die Ferien und damit die Sommerurlaubszeit ist vorbei. Doch was ist zu beachten , wenn man sich plötzlich mit einer Zahlungsaufforderung aus dem Ausland wegen eines Verkehrsvergehens konfrontiert sieht? Vielfach ergehen diese unerwünschten „Urlaubsmitbringsel“ in Form von Schreiben von Anwälten oder Inkassounternehmen – wegen nicht bezahlter Parkgebühren, Geschwindigkeitsübertretungen oder nicht entrichteter Mautgebühren. Grundsätzlich ist festzuhalten, wie es beim ARBÖ heißt, dass Verkehrsstrafen aus dem Ausland, die einen Betrag von 70 Euro übersteigen, in Österreich vollstreckt und somit eingetrieben werden können.
Der Brief eines Anwaltes oder Inkassodienstes ist jedoch keine behördliche Vollstreckungsmaßnahme. Dieser Schritt könnte eigentlich erst dann erfolgen, wenn bereits zuvor ein vollstreckbarer Titel erwirkt worden ist. Mit einem vollstreckbaren Titel ist ein behördliches Schriftstück gemeint, das in deutscher Sprache und mit Zustellnachweis übermittelt werden muss. Dagegen muss auch Einspruchmöglichkeit bestehen.
Am besten ist es also, auf den Brief des Anwaltes oder Inkassodienstes damit zu reagieren, dass man die Übermittlung des zugrunde liegenden behördlichen Erkenntnisses samt Zustellnachweis verlangt.
Bekommt man dieses, empfiehlt es sich in der Folge – oft schon aus formalen Gründen – dagegen Einspruch zu erheben. Die meisten Staaten sehen Fristen vor, innerhalb welcher derartige Schriftstücke zuzustellen sind (oftmals ein Jahr, in Italien z. B. 360 Tage). Nach Ablauf dieser Fristen darf eine Bestrafung nicht mehr erfolgen.
In keinem Falle sollte es eine Option sein, auf das Schreiben gar nicht zu reagieren. Auch wenn eine Vollstreckung im Inland unterbleiben wird, kann es später im Ausland im Zuge einer Anhaltung zu Problemen kommen. Dies bedeutet dann meist eine erhebliche Verteuerung der Angelegenheit. Selbst wenn die Forderung ursprünglich bereits verjährt gewesen sein sollte, scheint dies im Herkunftsstaat nur dann auf, wenn man selbst Einspruch gegen die Strafe erhoben und Verjährung eingewendet hat.
Entscheidet man sich letztlich doch dazu, die Strafe zu bezahlen, bleibt noch die Frage der vom Anwalt oder dem Inkassounternehmen aufgeschlagenen Eintreibungsgebühren. Diese verteuern die ursprüngliche Forderung oft erheblich.
Zur einfachen Lösung empfiehlt es sich, Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen aufzunehmen und sich auf einen geringeren Betrag zu einigen. Oftmals werden auch abgestufte Beträge zur Zahlung angeboten, je nachdem, wie rasch die Zahlung erfolgen wird (Frühzahlerbonus).
Die Belege sollten gut aufbewahrt und im Falle einer erneuten Reise ins Herkunftsland auch mitgeführt werden.
Quelle: „Freie Fahrt“ 4/2023
Sei der erste der kommentiert